Änderung Geoinformationsgesetz - Zurück an den Absender
Mit einer Anpassung im Geoinformationsgesetz will der Bundesrat die Verfügbarkeit geologischer Daten verbessern. Dies ist dringend nötig, wenn in Zukunft die digitale Planung umfassend und möglichst in Echtzeit erfolgen soll. Doch der vorliegende Entwurf hat so viele Mängel, dass der Bundesrat noch einmal über die Bücher muss.
Anstoss war das Postulat Vogler vom Dezember 2016 (16.4108), welches den Bundesrat dazu einlud aufzuzeigen, „[..] welche tatsächlichen, rechtlichen und allenfalls weiteren Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Raumplanung im Untergrund geschaffen werden müssen, damit die dafür notwendigen geologischen Informationen gesammelt und koordiniert zusammengeführt werden können. Das in Zusammenarbeit mit den Kantonen und allenfalls weiteren Akteuren.“ Das Postulat wurde vom Bundesrat unterstützt und vom Nationalrat im März 2017 angenommen.
Daraufhin hatte der Bundesrat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und swisstopo damit beauftragt, einen Bericht zu erarbeiten. In der Folge fand auch ein Workshop statt, an dem die usic teilnehmen konnte. Der im Dezember 2018 publizierte Bericht stellte Handlungsbedarf fest und schlug als Massnahmen die Schaffung kantonaler Rechtsgrundlagen, eine Änderung des Geoinformationsgesetzes sowie die Erweiterung des Geobasiskatalogs vor.
Pflicht Privater zur Herausgabe geologischer Daten
Mit dem Entwurf soll die Änderung im Geoinformationsgesetz umgesetzt werden. Private und Infrastrukturbetreiber sollen dazu verpflichtet werden, primäre und prozessierte primäre geologische Daten an Bund und Kantone zu übermitteln. Der Bund regelt die technischen Anforderungen und die Entschädigung für die Datenübermittlung. Primäre geologische Daten sollen entschädigungsfrei, primäre prozessierte geologische Daten gegen Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. Hierfür beruft sich der Bundesrat auf seine in der Verfassung vorgesehene Kompetenz, die Wirtschaftsfreiheit Privater nötigenfalls einschränken zu können.
Das Urheberrecht als falscher Ansatz
Die Vorlage ist aber bereits im Kern falsch aufgegleist. So orientiert sich der Entwurf am fehlenden Urheberrecht auf besagte Daten. Entsprechend betrachtet der Bundesrat es als notwendig, die Entschädigung für primär prozessierte Daten zu regeln. Dies wäre auch richtig, wenn denn das Urheberrecht der richtige Ansatz wäre. Doch in Tat und Wahrheit fällt die Erhebung solcher Daten unter das Auftragsrecht und dem damit verbundenen Anspruch auf Aufwandsvergütung. Somit kann die Vorlage nicht kongruent umsetzen, was sie denn zu leisten versucht.
Ungleichbehandlung Privater und Infrastrukturbetreibenden
Ferner sieht der Entwurf vor, dass Private im Rahmen einer Holschuld Daten zur Verfügung stellen müssen, also, dass der Staat die Daten anfragen muss, um eine Aushändigungspflicht zu begründen. Jedoch bleibt die Möglichkeit offen, diese Holschuld in eine Bringschuld umzuwandeln, sodass Private die Daten auch ungefragt herausgeben müssen. Merkwürdigerweise ist eine solche Bringschuld für Infrastrukturbetreiber über die Änderung des Eisenbahngesetzes explizit ausgeschlossen. Dies, obwohl jene in der Regel eine finanzielle Unterstützung bei der Realisierung von Infrastrukturprojekten für den Eisenbahnbetrieb erhalten.
Unklare Umschreibung der einforderbaren Daten
Ein besonders grosses Fragezeichen wird im Zusammenhang mit dem Umfang der einforderbaren Daten gesetzt. Der Bundesrat verweist dabei auf den bestehenden Artikel 27, wonach nur Daten von nationalem Interesse gesammelt werden sollen. Doch genau dieser Artikel enthält eine deutlich breitere Möglichkeit der Datenbeschaffung. Darunter fallen Gemäss Bundesrat auch Arbeiten der Kantone im Bereich der „Planung oder andere konzeptionelle Daten“.
Verfügbarkeit geologischer Daten für die Planung dringend notwendig
Die usic hat sich stets dafür eingesetzt, dass Daten des Untergrundes möglichst umfassend und einheitlich strukturiert für die Planungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden. Private leisten mit der Erhebung geologischer Daten einen erheblichen Beitrag zur Erfassung des Untergrundes. Auch sollten mit der Frage der Entschädigung keine unnötigen Steine in den Weg zum Ziel der Datenverfügbarkeit gelegt werden. Gerade weil die damit verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit vermutlich notwendig wird, ist eine wohldurchdachte und insgesamt breit abgestützte Vorlage zwingend nötig. Diese Anforderung erfüllt der bisherige Vernehmlassungsentwurf keinesfalls.