Neues KBOB Dokument zur Anwendung der BIM-Methode
Am 1. März 2021 hat die KBOB unter dem Schlagwort „Digitale Transformation Bau“ ein neues Dokument publiziert mit dem Titel «Anwendung der Methode BIM im Hochbau bei Generalplanermandaten Informationsanforderungen des Auftraggebers (EIR) bei der Erbringung der Grundleistungen gemäss den Ordnungen SIA 102, 103, 105 und/oder 108 Vertragsbeilage zum Planervertrag der KBOB». Das 23-seitige Dokument wird begleitet von kurzen FAQ. Es handelt sich um das zweite Dokument der KBOB zum Thema BIM nach den „Empfehlungen zum Umgang mit BIM“ von Januar 2018.
Beim neuen Dokument handelt es sich um ein hybrides Dokument: Das Papier ist gleichzeitig Leitfaden und Anwendungshilfe für die Vertragsgestaltung. Die auf der Titelseite angebrachte Bemerkung „Vertragsbeilage zum Planervertrag der KBOB“ ist etwas irreführend, denn als solche eignet sich das Papier an sich nicht. Die FAQ halten dazu fest, dass das Dokument „kein eigenständiger Vertrag“ sei (was richtig ist), sondern eine „Beilage zum Planervertrag“. Wenn dies das Ziel wäre, müsste das Dokument aber jeweils vor der Integration in den Planervertrag bearbeitet werden, denn in seiner Grundfassung enthält es viele Hinweise, Anregungen u.ä., die keinen vertraglichen Charakter haben. Das Dokument hilft aber den Parteien, BIM-spezifische Sachverhalte im Planervertrag zu regeln. Es erfüllt damit eine ähnliche Funktion wie die seit Juli 2018 existierende SIA 1001/11 Zusatzvereinbarung BIM.
Gemäss den FAQ will die KBOB das Dokument „unter Einbezug der Berufs- und Fachverbände kontinuierlich weiterentwickeln“. Dazu ist festzuhalten, dass die nun erfolgte Erstpublikation nicht unter Einbezug der Berufs- und Fachverbände erfolgt ist, dies obschon für die Entwicklung des KBOB-Planervertrages ein entsprechendes Begleitgremium bestehen würden (KVP / Kontinuierlicher Verbesserungsprozess zwischen KBOB und Bauenschweiz). Beim jetzt vorliegenden Dokument handelt es sich somit nicht um eine paritätisch erarbeitete Anwendungshilfe, sondern um eine einseitige Empfehlung der KBOB.
Das Dokument begrenzt seinen Anwendungsbereich in zweierlei Hinsicht:
- Es will für den Bereich Hochbau gelten, mithin also nicht für den Bereich Tiefbau/Infrastrukturbau.
- Es bezieht sich ferner auf Generalplanermandate, also Verträge mit einem Planer, welcher alle für das Bauvorhaben notwendigen Planungsleistungen umfasst. Nicht anwendbar sei das Dokument gemäss FAQ auf Projekte, in welchem die verschiedenen Planer mit Einzelverträgen beauftragt werden; die dort notwendigen Regelungen über die Kollaboration und die Schnittstellen sei anderweitig vorzunehmen.
Das Dokument setzt weiter voraus, dass für die Planung und Projektierung die Grundleistungen gemäss der SIA Ordnungen 102, 103, 105 und/oder 108 vereinbart werden. Mit anderen Worten geht das Dokument von den „üblichen“ Planungsleistungen aus, wobei diese eben unter Verwendung der BIM-Methode zu erbringen sind; darin liegt der Unterschied zur „traditionellen“ Leistungserbringung. In Ziff. 5.2 beschreibt das Dokument acht „BIM-Anwendungsfälle“, z.B. „Raumflächen und Volumina“, „Planungskoordination“ oder „Bauwerksdokumentation“. Die Beschriebe stellen damit eine Präzisierung und Ergänzung der entsprechenden Grundleistungen in den SIA LHO dar: Es wird definiert, was unter diesen Grundleistungen im Rahmen der BIM-Methode zu leisten ist. Daneben bietet das Dokument in Ziff. 5.3 auch die Möglichkeit, weitere BIM-Anwendungsfälle als besonders zu vereinbarende Leistungen zu beschreiben.
Das Dokument liefert eine Vertragsklausel über die Datennutzung. Diese Klausel soll von den Parteien in Ziff. 11.2 des KBOB-Planervertrages integriert werden. Die vorgeschlagene Klausel ist weitgehend auftraggeberfreundlich abgefasst. Zwar wird das Nutzungsrecht an den Daten auf das entsprechende Projekt beschränkt (die Daten dürfen also nicht auch für andere Projekte verwendet werden), doch werden dem Auftraggeber umfassende Rechte eingeräumt, die Daten zu ändern, weiterzubearbeiten, mit anderen Daten zu kombinieren, zu vervielfältigen, auszutauschen und Dritten zugänglich zu machen. Diese Rechte an der freien Datennutzung bestehen auf unbestimmte Zeit. Die Datenherausgabe des Planers umfasst dabei explizit auch „bearbeitbare Vektordaten“, also native Daten. Dem Beauftragten wird einzig das Recht eingeräumt, „die Daten der von ihm selbst geplanten Bauteile, welche [er] in eigenen Bauteilbibliotheken führt, mit technischen Massnahmen zu schützen“. Hier besteht somit ein Schutz vor der Übergabe derartiger Daten an Dritte; dennoch müssen aber auch diese Daten für den Auftraggeber bearbeitbar sein. Der Planer muss sich also bewusst sein, dass er im Rahmen des KBOB-Planervertrages sämtlich von ihm erarbeiteten BIM-Daten abgeben muss. Die Daten dürfen für das Projekt (auf alle Zeit) frei verwendet werden, auch unter Zuhilfenahme anderer Planer und Partner des Auftraggebers. Eine Einschränkung besteht einzig aufgrund der Begrenzung der Nutzung auf das konkrete Projekt sowie im Rahmen des Schutzes von Bauteilmodellen.
Trotz digitaler Planung verlangt das Dokument in Ziff. 6.3, dass zum Abschluss jeder SIA-Teilphase die Ergebnisse der Planung auch als 2D-Planunterlagen zu liefern sind.
Das Dokument überträgt dem Beauftragten verschiedene Koordinations- und Prüfpflichten, so etwa:
- die Verantwortung für Prüfung und Erstellung des koordinierten Gesamtmodells (Ziff. 4.1);
- die Verantwortung für den erforderlichen Austauschs im Rahmen des BIM-Koordinationsplans (Ziff. 4.3);
- die Prüfung des Ablaufs und der Prozesse der Planung (Proof of Concpt) (Ziff. 4.5).
Die Verantwortlichkeiten der Beteiligten werden in Ziff. 7 detailliert aufgeführt. Der BIM-Verantwortliche des Auftraggebers ist etwa für die „stichprobenartige Qualitätsprüfung der erbrachten Planungserzeugnisse“ verantwortlich (Ziff. 7.1), während dem BIM-Verantwortlichen des Beauftragten weitgehende Verantwortlichkeiten in den Bereichen Qualitätsprüfung, Koordination Gesamtmodell, Koordination der Gewerke, Pendenzen Management, Einhaltung und Umsetzung des BIM-Projektabwicklungsplans etc. übertragen werden. Auch diese Pflichten sind als Ergänzung und/oder Konkretisierung der Leistungsbeschriebe gemäss SIA LHO zu verstehen.
Das Dokument sieht in Ziff. 9.2 als Grundsatz vor, dass der Beauftragte die Datenumgebung (Common Data Environment) zur Verfügung stellt. Der Beauftragte ist für die entsprechenden Prozesse verantwortlich und steuert ebenso die Zugriffsrechte.
Und wie steht es mit dem Honorar?
Das KBOB-Dokument geht vom Grundsatz aus, dass die Anwendung der BIM-Methode auf die Grundleistungen der SIA LHO in der Vergütung inkludiert sei. Dies wird in den FAQ damit begründet, dass bei der Anwendung der BIM-Methode „keine zusätzlichen Grundleistungen“ begründet werden. Wenn die Anwendung der BIM-Methode beim Planer einen Mehraufwand zur Folge habe, sei der „Planer gut beraten“, diesen Mehraufwand in sein Honorarangebot einzukalkulieren.
Zwei Ausnahmen macht das Dokument immerhin: Wenn die Parteien unter „Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen“ die Anwendung der Methode BIM für zusätzliche Leistungen des Beauftragten definieren, sind die entsprechenden Mehrkosten separat zu vereinbaren (Ziff. 2). Die Vergütung für die Zurverfügungstellung der Datenumgebung (Common Data Environment) soll in der Vertragskurkunde als Nebenkosten vereinbart werden (hingegen sollen die Leistungen des Beauftragten für die Administration und des Betriebes der Datenumgebung eine inkludierte Grundleistung darstellen) (Ziff. 9.2).
Dem Denkansatz der KBOB ist nachvollziehbar, sofern der Auftraggeber die Anwendung der BIM-Methode von vornherein vorsieht. In diesem Fall ist BIM Teil der ursprünglichen Leistungsbeschreibung und der Ausschreibung im Rahmen der Planerwahl. Dem Planer sind damit die Umstände der Leistungserbringung bekannt, wenn er seine Offerte einreicht. Seine Offerte umfasst damit die entsprechend geforderten Leistungen. Die Frage, ob dies auch im Falle der Anwendung der bisherigen Formel zur Berechnung der Honorare nach Baukosten gelte, ist müssig, denn die entsprechende Honorierungsart wird bekanntlich vom SIA nicht mehr empfohlen. Wer dennoch auf dieses Modell abstellt, wird sich überlegen, ob er allfälligen Mehraufwand im Rahmen der vorhandenen Faktoren oder im Rahmen des Stundenansatzes berücksichtigen will.
Der Grundsatz, wonach das „Honorar in den Grundleistungen inkludiert ist“, ist indessen dann nicht per se akzeptabel, wenn die Anwendung der BIM-Methode nicht von vornherein vorgesehen war, sondern erst nachträglich, im Verlauf des Projektes vereinbart werden soll. In diesem Fall umfasst das im Planervertrag vereinbarte Honorar keine BIM-spezifischen Leistungen. Werden diese später verlangt, liegt eine Bestellungsänderung vor, welche wiederum eine Vertragsanpassung bedingt, zu welcher der Planer sein Einverständnis geben muss. Er wird in diesem Fall also die Möglichkeit haben, den Methodenwechsel von einem Zusatzhonorar abhängig zu machen.
Fazit
Die Publikation der KBOB ist zu begrüssen. Es ist wichtig, dass derartige Praxishilfen erarbeitet und publiziert werden. Das Papier ist sorgfältig erarbeitet und beinhaltet wichtige und wertvolle Inputs für die Vertragsgestaltung. Man darf davon ausgehen, dass mit diesem Dokument ein wichtiger Schritt zur weiteren Professionalisierung der BIM-Methode gemacht wird.
Schade ist, dass die KBOB das Dokument einseitig erarbeitet und publiziert hat und einen Einbezug der Baubranche erst (aber immerhin…) für künftige Überarbeitungen in Aussicht gestellt hat.
Positiv zu würdigen ist die strenge Anlehnung an die Leistungskataloge der SIA LHO sowie die konsequenten Verweise auf vorhandene Dokumente, Begrifflichkeiten etc. Damit baut das Dokument sehr gut auf bestehenden und in der Praxis eingeführten Grundsätzen auf.
In der Praxis zu (vielleicht kontroversen) Diskussion Anlass geben dürften vor allem die (stark auftraggeberfreundlichen) Regelungen über die Datennutzung sowie die Frage der Honorierung BIM-spezifischer Leistungen. In Bezug auf Letztere scheint es aber wenig Grund zu geben, die Emotionen hoch gehen zu lassen, jedenfalls wenn die BIM-Methode von Beginn weg vorgesehen ist: Die eine Partei beschreibt die nachgesuchte Leistung – die andere Partei offeriert hierfür einen Preis; ein normaler Beschaffungsvorgang.
Download des Dokuments:
https://www.kbob.admin.ch/kbob/de/home/themen-leistungen/digitales-bauen.html