Die Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen usic empfiehlt die Ablehnung der aktuellen Revision des Kartellgesetzes

Communiqué de presse, vendredi 8 septembre 2023

Teilkartellverbot gefährdet bewährte Arbeitsgemeinschaften und führt zu Rechtsunsicherheit

Bern, 21. März 2013 – Heute wird im Ständerat die KG-Revision diskutiert. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission im Ständerat (WAK-S) will in der laufenden Kartellgesetzrevision ein sogenanntes „Teilkartellverbot“ einführen. Besonders betroffen von dieser neuen Regelung wären die Bauunternehmen und die Ingenieur- bzw. Planungsbüros, die komplexe Bauvorhaben oft in sogenannten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) planen. Die Revision würde nebst der ARGE auch Einkaufsgemeinschaften und andere bewährte Kooperationsformen gefährden.

Bisher musste die Behörde den Unternehmen nachweisen, dass eine Wettbewerbsabrede erheblich bzw. schädlich ist, bevor eine Sanktion ausgesprochen werden konnte. Das Teilkartellverbot sieht vor, dass auch Abreden ohne negative Auswirkungen auf den Wettbewerb gebüsst werden. Zur Verteidigung steht den Unternehmen nur die Möglichkeit zur Verfügung, die Effizienz der unerheblichen Abrede nachzuweisen. Für die Unternehmen bedeutet dies, dass sie auch in der Version des WAK-S die Beweislast tragen müssen. Denn wer die „Folgen der Beweislosigkeit“ trägt, trägt auch die Beweislast.

Von dieser neuen Regelung besonders betroffen wären die Bauunternehmen sowie die Ingenieur- und Planungsbüaros. Um gemeinsam zu planen, schliessen sie sich häufig bei komplexen Bauvorhaben im Vorfeld von Ausschreibungen zu Arbeitsgemeinschaften zusammen. Die Wettbewerbskommission schliesst sehr rasch auf das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis zeigen dies eindrücklich. Die im Kartellgesetz enthaltene Erfordernis (Art. 4 Abs. 1 KG), dass eine Abrede Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken muss, stellt keine Hürde mehr dar. Wie die Fälle ASCOPA und Hors Liste-Medikamente zeigen, kann der blosse Informationsaustausch oder die einseitige Herausgabe von Empfehlungen bereits genügen

In der bisherigen Praxis wurde auch angetönt, dass die Bildung einer ARGE im Vorfeld einer Submission von den Wettbewerbsbehörden in gewissen Fällen bereits als horizontale Wettbewerbsabrede beurteilt werden (Art. 5 Abs. 3 KG). Damit fallen ARGE unter das Teilkartellverbot, unabhängig von der Frage, ob eine solche ARGE negative Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb hat. Die ARGE muss dann den mit Unsicherheiten verbundenen Beweis der Effizienz antreten. Die Sanktion kann bis zu 10 Prozent des Umsatzes der letzten drei Jahre betragen. Die KG-Revision gefährdet ein ganzes Bündel bewährter und durchaus kompetitiver Kooperationsformen zwischen Unternehmen.

Der Bundesrat beschäftigt sich seit Jahren mit dem Kartellgesetz. Nach einer ausführlichen Evaluation wollte er im Juni 2010 den Bereich der vertikalen Vereinbarungen, wie sie beispielsweise zwischen Händler und Hersteller vorkommen, im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Zielsetzung des Kartellgesetzes optimieren und folglich lockern. Ein Jahr später wollte er nichts mehr davon wissen. Der Bundesrat schlug stattdessen das Teilkartellverbot vor. Solch opportunistische Kehrtwenden stellen kaum eine ausreichende Grundlage für eine Gesetzesrevision dar. Dazu kommt, dass zur letzten Revision aus dem Jahre 2003 noch kaum Gerichtsentscheide vorliegen.

Zudem zeigt die Praxis, dass die Behörden mit den aktuell geltenden Gesetzen über genügend Mittel verfügen, um die vom Bundesrat anvisierten Ziele umzusetzen. Sie genügen, um den Schweizer Markt für Parallelimporte zu öffnen, wie die Fälle BMW, Nikon und Gaba bzw. Elmex zeigen. Auch im Baugewerbe konnte erfolgreich gegen Submissionskartelle vorgegangen werden (Kantone Aargau und Tessin). Davon zeugen aber auch die laufenden Untersuchungen in den Kantonen Zürich und Graubünden.

Das Abändern von Gesetzen ohne eindeutigen Revisionsbedarf bringt Rechtsunsicherheit, da die neuen Regelungen wiederum Auslegungsfragen mit sich bringen, die über Rechtsmittelverfahren geklärt werden müssen. Diese Rechtsunsicherheit führt bei den Unternehmen zu kostspieligen Compliance-Bemühungen und zu langwierigen Verfahren. Die Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen usic empfiehlt, die aktuelle Revision abzulehnen.

Medienkontakte
Dr. Mario Marti, Geschäftsführer usic, Tel. 031 970 08 86, mario.marti@usic.ch
Roman Griesser, Grayling Schweiz AG, Tel. 044 388 91 11, roman.griesser@grayling.com

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