Für mehr Qualität und gegen Beamtenwillkür

Communiqué de presse, vendredi 8 septembre 2023

Die Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen (usic) fordert eine vollständige Harmonisierung des Beschaffungsrechts zwischen Bund und Kantonen, auch bei den Schwellenwerten. Die weiterhin zu starke Gewichtung des Preises verhindert alternative Vergabemethoden bei intellektuellen Dienstleistungen. Das Einsichtsrecht mit Preisüberprüfung und Rückerstattungsverfügung widerspricht elementaren Rechtsgrundsätzen.

Die usic hat heute ihre Stellungnahme zur Revision des Bundesgesetzes und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB) eingereicht. Die Revision bezweckt die Umsetzung von Änderungen am Abkommen der Welthandelsorganisation (GPA-WTO) sowie die Harmonisierung des Beschaffungsrechts zwischen Bund und Kantonen. Der Entwurf bringt viele Verbesserungen mit sich. Dennoch wurden wichtige Anliegen der Planerbranche nur teilweise berücksichtigt.

Hohe Kosten durch fehlende Harmonisierung der Schwellenwerte
Die usic setzt sich dort für einen wirksamen Wettbewerb ein, wo der Nutzen des Wettbewerbs die damit verbundenen Kosten übersteigt. Bei einer öffentlichen Ausschreibung fallen sowohl für die Vergabebehörde als auch die beteiligten Anbieter Kosten an. Die fehlende Harmonisierung der Schwellenwerte zwischen Bund und Kantonen wird weiterhin für unnötige Kosten sorgen.

Fokus auf Preis verhindert alternative Vergabemethoden
Bei den heute angewandten Vergabeverfahren steht der Preis im Vordergrund. Daran will auch die vorliegende Revision festhalten und fördert so kurzsichtige Vergabeentscheide bei intellektuellen Dienstleistungen. Was im Ausland richtigerweise möglich ist, soll endlich auch für die Schweiz gelten: Die Anwendung alternativer Vergabemethoden (z.B. Quality-Based-Selection, 2-Kuvert-Methode) für intellektuelle Dienstleistungen.

Automatisches Einsichtsrecht ist unfair und willkürlich
Das vorgesehene Einsichtsrecht mit Preisüberprüfung und Rückerstattungsverfügung bei Vergaben ohne Wettbewerb widerspricht elementaren Rechtsgrundsätzen und entbindet die Behörden jeglicher Eigenverantwortung bei der Vertragsverhandlung. Fehlende objektive Kriterien darüber, was als „zu hoher Preis“ gelten soll, fördern zudem Behördenwillkür und Rechtsunsicherheit. Die usic ist deshalb klar gegen dieses unfaire Einsichtsrecht.

Medienkontakt
Dr. Mario Marti, Geschäftsführer usic, Tel. 031 970 08 88, mario.marti@usic.ch

En utilisant www.suisse.ing vous acceptez l'utilisation de cookies. Protection des données.