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Dos & Don’ts bei Planerverträgen
Donnerstag, 10. Juli 2025
In der baurechtlichen Praxis begegnet uns immer wieder Ähnliches: Planer werden gestützt auf oberflächliche, unvollständige Offerten beauftragt, sie unterzeichnen von der Bauherrschaft vorbereitete, nachteilige Verträge, oder wir hören gar: «In diesem Fall? Ach, da haben wir keinen Vertrag …» Aus juristischer Sicht ist Letzteres schon grundsätzlich falsch, denn ein Vertrag muss nicht schriftlich sein, um zu existieren. Es besteht folglich auch dann ein Vertrag, wenn kein schriftliches, als «Vertrag» gekennzeichnetes Dokument vorliegt.