Ferienkürzung
Krankheit, Unfall, Militärdienst, Mutterschaft: Die Liste an möglichen Gründen für eine längerdauernde Abwesenheit von Arbeitnehmenden ist lang. Bei einer längerdauernden Abwesenheit stellt sich bald die Frage, ob und zu welchem Teil die Ferien des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin gekürzt werden dürfen.
Die Ferienkürzung ist bei verschuldeter Arbeitsverhinderung nach einem Monat, und bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung in der Regel nach zwei Monaten möglich. Für jeden vollen Monat Arbeitsabwesenheit (abzüglich der anwendbaren Schonfrist) pro Dienstjahr kann ein Zwölftel vom Ferienanspruch abgezogen werden. Die Ferienkürzung ist jedoch keine Pflicht und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann darauf verzichten.